Ihre Rechte

Bundesverfassungsgericht erklärt 2020 das Verbot der Suizidhilfe für verfassungswidrig und nichtig

In seinem bahnbrechenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Suizidhilfe am 26.02.2020 aufgehoben. Nachdem die Hilfe zum Suizid seit 1872 in Deutschland nicht verboten war, hatte der Deutsche Bundestag 2015 mit dem Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch die professionelle Hilfe beim Freitod unter Strafe gestellt. Vereine, Ärztinnen und Ärzte, aber auch betroffene Bürgerinnen und Bürger erhoben Verfassungsklage gegen das Verbot der Sterbehilfe und bekamen Recht. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest:

Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

Dieses Recht gilt in „jeder Phase menschlicher Existenz“.

Keine Einschränkung auf bestimmte Krankheiten

Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsphasen. Einziges Kriterium ist die Freiverantwortlichkeit und Nachhaltigkeit der Entscheidung, sein Leben zu beenden. Dazu gehört auch, dass die Person über Alternativen informiert ist.

Es gibt ein Recht zu helfen

Auch alle Ärztinnen und Ärzte dürfen Menschen helfen, ihr Leben zu beenden, aber niemand ist dazu verpflichtet.

Jeder darf helfen – keiner muss.


Das komplette Urteil und die Begründung finden Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.

Urteil vom 26.02.2020

Download des Urteils als PDF-Datei