Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Februar 2020 die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit Menschen eine Freitodbegleitung (Suizidhilfe) in Anspruch nehmen können.
Wichtig:
Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte schwere Krankheiten oder ein bestimmtes Lebensalter. Voraussetzung ist lediglich die Freiverantwortlichkeit und Nachhaltigkeit der Entscheidung, das eigene Leben zu beenden.
Die Freiverantwortlichkeit muss nicht nur bei der Entscheidung sein Leben zu beenden gegeben sein, sondern auch im Moment der Freitodbegleitung.
Daher ist die Vorausverfügung einer Freitodbegleitung – z. B. in einer Patientenverfügung – nicht möglich.

Freiverantwortlichkeit
- Urteils- und Entscheidungsfähigkeit: Die Person weiß, was sie tut und kann die Tragweite ihrer Entscheidung erfassen.
- Die Sterbeentscheidung ist wohlerwogen, nachhaltig und dauerhaft und nicht im Affekt getroffen.
- Die Person ist informiert und aufgeklärt, kennt mögliche Alternativen und hat diese abgewogen.
- Die Entscheidung wird ohne Druck durch Dritte getroffen.

Tatherrschaft
- Die sterbewillige Person muss den letzten Schritt, der zum Tod führt, selbst ausführen:
- eine Infusion öffnen
- oder das Sterbemittel einnehmen.

