Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende
Viele Menschen stellen sich die Frage: Habe ich im Pflegeheim noch das Recht, über mein Leben und Sterben zu entscheiden?
Die Antwort lautet: Ja – Ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben gilt auch in einer Pflegeeinrichtung.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden: Jeder Mensch in Deutschland darf selbst bestimmen, wann und wie er sein Leben beenden möchte. Dazu gehört auch das Recht, Hilfe von Dritten anzunehmen – eine sogenannte Suizidassistenz.
Ihr Zimmer ist Ihr geschützter Raum
Dieses Grundrecht endet nicht an der Tür eines Pflegeheims. Bewohnerinnen und Bewohner behalten ihre Entscheidungsfreiheit, egal, ob sie in einem privaten oder kirchlichen Heim leben. Das stellen Prof. Dr. Thomas Gutmann und Pia Dittke von der Universität Münster in ihrem Artikel „Der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Wünschen nach assistiertem Suizid in den Institutionen des Medizin- und Pflegebereichs“ fest.
Ein Heimzimmer ist rechtlich gesehen Ihre Wohnung. Sie allein bestimmen, wer es betreten darf. Das bedeutet:
- Sie dürfen Besucher empfangen – auch Sterbehelfer.
- Klauseln im Heimvertrag, die Suizidassistenz verbieten, sind unwirksam.
- Hausverbote gegen Helfer sind nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt.
Was Pflegeheime dürfen – und was nicht
- Pflegeheime dürfen ihr Recht wahrnehmen, aus Gewissensgründen selbst keine Suizidassistenz zu leisten.
- Sie dürfen nicht verhindern, dass Bewohner externe Sterbehilfe in Anspruch nehmen.
- Manchmal müssen sie kleine Unterstützungen leisten, z. B. Türen öffnen, Telefonate ermöglichen, Begleitung organisieren.
Selbstbestimmung auch in kirchlichen Einrichtungen
Auch kirchliche Heime sind Teil der öffentlichen Versorgung und daher an die Grundrechte gebunden. Ihr Wunsch nach Selbstbestimmung muss auch dort respektiert werden. Dennoch verlangen immer noch viele Träger, dass Bewohner:innen am Tag der Freitodbegleitung das Pflegeheim verlassen und die Suizidassistenz an einem anderen Ort stattfinden muss.
Es gibt aber auch Ausnahmen, z. B. der katholische Träger Barmherzige Brüder Trier. So liest man in einer Information für Leitungskräfte und Mitarbeitende:
Wir respektieren Selbstbestimmung: Sollte jemand in unseren
Einrichtungen trotz der Ermöglichung von guter palliativer Betreuung und Begleitung für sich persönlich zu dem Entschluss kommen, sein Leben durch einen assistierten Suizid zu beenden, werden wir das als seine freie und gesetzlich verankerte Selbstbestimmung respektieren. Menschen müssen dafür unsere Einrichtungen nicht verlassen.
Beispiel aus der Praxis
Frau M., 82, lebt im Pflegeheim und möchte über ihr Lebensende selbst bestimmen. Sie weiß: Ihr Zimmer ist ihr geschützter Raum, und kein Heim darf ihr verwehren, externe Hilfe einzuladen. Dieses Wissen gibt ihr Sicherheit und Würde.
Fazit: Würde bis zum Ende
Selbstbestimmung bedeutet Freiheit – auch im Pflegeheim. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und auf Suizidassistenz ist verfassungsrechtlich geschützt. Kein Heim darf es „faktisch entleeren“.
👉 Tipp: Dennoch wird es in der Praxis immer wieder dazu kommen, dass Einrichtungen verlangen, am Tag der Suizidassistenz das Haus zu verlassen. In der Regel ist es dann angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit kaum möglich, den assistierten Suizid in der Einrichtung zu erzwingen. Die Freitodbegleitung muss an einem anderen Ort stattfinden. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig mit Angehörigen über die eigenen Wünsche zu sprechen und über alternative Orte nachzudenken. Informieren Sie sich auch, wo Sie Suizidhilfe finden können.

