Bethel will Suizidhilfe tolerieren.

Bethel will Suizidhilfe zukünftig nicht mehr in seinen Einrichtungen verbieten

Die evangelische Stiftung Bethel hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 18. Juni der Öffentlichkeit vorgestellt. Demnach soll in den Einrichtungen der Stiftung Bethel in Zukunft Suizidbegleitung zugelassen sein.

Das Urteil des BVerfG und die Herausforderung für Bethel: Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben betont und das Verbot von Suizidhilfe gekippt. Bethel lehnt die Unterstützung einer Selbsttötung aus christlicher Sicht ab, aber bekennt sich zum Recht der Klienten auf Selbstbestimmung.

Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thomas Gutmann: Der Vorstand von Bethel hat Prof. Gutmann beauftragt, ein Rechtsgutachten vorzulegen, das den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Suizidwünschen in Bethel darlegt. Das Gutachten soll die Grundrechtsposition der Klienten herausarbeiten, die Handlungsmöglichkeiten und Grenzen von Bethel und seinen Mitarbeitenden aufzeigen und Handlungsempfehlungen geben.

Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens: Das Gutachten kommt zu dem Doppel-Grundsatz, dass Bethel einerseits niemanden zur Suizidhilfe verpflichten kann, aber andererseits den Zugang zu Suizidhilfe durch Dritte nicht verunmöglichen darf.

Handlungsempfehlungen. Bethel will sich auf ein Minimum an normativen Vorgaben beschränken und stattdessen auf Einzelfalllösungen, eingeübte Praktiken, Werthaltungen, Tugenden und Ethikkommissionen setzen. Bethel betont durch seine diakonische Kultur und seelsorgerische Nähe zu seinen Klient:innen in der Lage zu sein, ein kompetentes und empathisches Beratungs- und Begleitungsangebot bei Suizidwünschen zu bieten. An einem Leitfaden arbeitet man noch. Er soll bis Ende des Jahres fertiggestellt sein. Die Stiftung betont weiter ihre ethisch sensible und offene Diskussionskultur.

Eingeschränkte Toleranz: Allerdings muss man auch die doch noch recht beschränkenden Empfehlungen sehen. Die Freitodhilfe wird weiterhin missbilligt, aber im Einzelfall nicht aktiv verhindert. Die Einrichtung wird weder Informationen über Suizidhilfe zur Verfügung stellen, bei der Kontaktaufnahme zu Suizidhelfenden unterstützen oder sich in irgendeiner Form an der Vorbereitung oder Durchführung des assistierten Suizids ihrer Klient:innen beteiligen.