Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Was das BGH-Urteil vom 3. Juli 2019 für Angehörige und Ärzt:innen bedeutet

Symbolbild

Die Debatte um assistierten Suizid und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat in Deutschland eine lange Geschichte. Besonders das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2019 markiert einen entscheidenden Wendepunkt im Umgang mit Sterbewünschen. Zum Jahrestag dieses Urteils lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Lage und die Folgen für Angehörige, Ärzt:innen und Sterbewillige.

Suizidhilfe in Deutschland: Historischer Überblick

Seit 1871 war die Hilfe beim Suizid in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Ärzt:innen oder Angehörige durften einem Sterbewilligen ein geeignetes Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies auf einem freien und eigenverantwortlichen Entschluss beruhte. In der Praxis bestand jedoch eine rechtliche Unsicherheit: Wer bei einem Suizid anwesend war, musste bislang Rettungsmaßnahmen einleiten, sobald der Betroffene bewusstlos wurde. Diese sogenannte Garantenpflicht verpflichtete insbesondere Ärzt:innen und enge Angehörige zur Lebensrettung.

Eine Ausnahme bildete der Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2020, in dem die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nach § 217 StGB verboten war. Dieses Verbot erklärte das Bundesverfassungsgericht jedoch am 26. Februar 2020 für verfassungswidrig, da es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben unzulässig einschränkte.

BGH-Urteil vom 3. Juli 2019: Rechtssicherheit für Begleitende

Mit dem Urteil vom 3. Juli 2019 schuf der Bundesgerichtshof eine wichtige rechtliche Klarstellung: Die Garantenpflicht entfällt, wenn der Suizid auf einem freien und eigenverantwortlichen Entschluss basiert. Das bedeutet konkret:

✅ Ärzt:innen und Angehörige sind nicht verpflichtet, Rettungsmaßnahmen einzuleiten, wenn der Sterbewillige bei klarem Verstand und ohne äußeren Druck seinen Entschluss trifft.
✅ Auch wenn zuvor durch das Verschaffen von Medikamenten eine Möglichkeit zum Suizid geschaffen wurde, liegt die Verantwortung für die Selbsttötung beim Suizidenten, sofern dieser die tödlichen Mittel eigenverantwortlich einnimmt
✅ Eine Rettungspflicht gegen den ausdrücklichen Willen des Sterbewilligen ist unzumutbar und rechtlich nicht erforderlich.

Selbstbestimmung bis zum Lebensende

Das Urteil stärkt das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende und schützt Begleitende vor strafrechtlichen Konsequenzen. Ärzt:innen und Angehörige dürfen Sterbewillige bis zum Tod begleiten, ohne in die Gefahr einer Strafverfolgung zu geraten – vorausgesetzt, die Entscheidung zum Suizid wurde eigenverantwortlich und frei getroffen.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit für Angehörige und Ärzt:innen

Das BGH-Urteil vom 3. Juli 2019 ist ein Meilenstein für die Sterbehilfe in Deutschland. Es schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten und respektiert den Wunsch nach einem würdevollen und selbstbestimmten Lebensende.