Der General Anzeiger berichtet über den Fall von Jasmin (Name geändert) aus der Eifel, die auf große Schwierigkeiten bei der Suche nach Sterbehilfe trifft. Der Artikel ist hinter einer Bezahlschranke. Daher hier eine kurze Zusammenfassung:
Jasmin, 35 Jahre alt, leidet an einer schweren Form des Ehlers-Danlos-Syndroms (EDS), einer seltenen Krankheit, die das Bindegewebe betrifft und extreme Schmerzen sowie Einschränkungen verursacht. Aufgrund ihrer Krankheit musste sie ihren Job als Hotelfachfrau aufgeben und begann 2016 eine Umschulung zur Industriekauffrau. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen schloss sie die Umschulung ab und arbeitete vier Jahre lang, bis sich ihr Zustand nach einer Coronainfektion verschlechterte.
Nach der Trennung von ihrem Freund im Jahr 2023 verschlimmerte sich ihr Zustand weiter, als sie beim Tragen von Taschen eine Verletzung erlitt. Physiotherapie verschlimmerte die Situation, und sie wachte eines Tages mit einem zur Seite hängenden Kopf auf. Ärzte konnten die Ursache nicht finden und vermuteten psychosomatische Gründe. Erst ein weiteres MRT im November 2023 zeigte, dass ein Halsmuskel abgerissen war und sie einen Rückenmarkschaden erlitten hatte. Aufgrund dieser Verletzungen ist sie nun bettlägerig und auf die Pflege ihrer Eltern angewiesen.
Jasmin hat bereits einen Antrag auf Sterbehilfe bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) eingereicht. Ihr erster Antrag wurde vom Verein Sterbehilfe abgelehnt wurde. „Sie sei zu jung und die Prognose bei ihrer Krankheit zu unsicher, denn diese ist wenig erforscht.“ Sie kämpft um Anerkennung ihrer Krankheit und um die Hilfe, die ihr zusteht. Sollte ihr Antrag auf Sterbehilfe abgelehnt werden, fürchtet sie, dass ihr nur zwei Optionen bleiben: auf eine tödliche Komplikation zu warten oder einen nicht ärztlich assistierten Suizid durchzuführen. Jasmin wünscht sich jedoch einen friedlichen Tod und hofft auf die Zustimmung zur Sterbehilfe.
Anmerkung zum Artikel:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht auf bestimmte Krankheiten, Krankheitsphasen oder Lebensphasen beschränkt. Es spielt auch keine Rolle, ob es noch Therapiemöglichkeiten gibt oder in Zukunft geben könnte. Wichtig für die Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit der Sterbeentscheidung ist jedoch, dass Alternativen und Therapieoptionen bekannt sind. Sie müssen aber nicht ausgeschöpft werden.
Hier kann der entsprechende Text im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachgelesen werden:
„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung […].
Die Verwurzelung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird […].
Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht […]. Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum „ureigensten Bereich der Personalität“ des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden […].
Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“
Urteil Bundesverfassungsgericht, Randnummer 210